Jahrelange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Stuttgart

Jahrelange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegenüber falschen Testsiegeln und jahrelange Untätigkeit hinsichtlich Wiederaufnahmeverfahren

Das OLG Köln hat im Jahr 2020 ausdrücklich festgestellt: „Die Beklagte (test.net GmbH) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Domain test.net für die Veröffentlichung von Produktvergleichen ... zu verwenden und/oder algorithmusbasierte Produktvergleiche als Tests zu bezeichnen ...“

Aus dieser Formulierung des OLG Köln wird klar ersichtlich, dass einerseits algorithmusbasierte Produktvergleiche nicht als Tests bezeichnet werden dürfen und andererseits auch die Verwendung der Domain test.net für die Darstellung solcher Fake-Testergebnisse rechtswidrig ist. Aus der umfangreichen testbezogenen Rechtsprechung des BGH ist damit eindeutig klar, dass die Fake-Testergebnisse der test.net GmbH in allen Fällen, die in der Petition genannt wurden, rechtswidrig sind und strafbare Verbrauchertäuschungen darstellen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart kennt die testbezogene Rechtsprechung des BGH aber offenbar nicht.

Daher hier noch einmal extra für die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Schnelldurchlauf durch die testbezogene Rechtsprechung des BGH:

1) Objektivität und Unabhängigkeit: Die Tests und Bewertungen müssen objektiv und unabhängig durchgeführt worden sein. Unparteilichkeit ist entscheidend.
Die test.net GmbH ist nicht unabhängig, sondern gehört zu demselben Unternehmensverbund, der die Fake-Testsiegel zur Verbrauchertäuschung nutzt.

2) Klarheit und Verständlichkeit: Die Werbeaussagen müssen klar und für den Verbraucher verständlich sein. Irreführende Formulierungen oder unklare Darstellungen sind zu vermeiden.
Die Unternehmungen belügen die potenziellen Kunden mit der falschen Behauptung, dass die test.net GmbH „Tests“ durchgeführt habe und die betreffenden Unternehmungen bspw. „Testsieger“ geworden seien oder die „Testnote sehr gut“ erhalten hätten.

3) Vollständigkeit: Die Werbeaussagen müssen die wesentlichen Informationen des Tests umfassen und dürfen keine selektive Darstellung sein, die das Gesamtbild verfälscht.
Die Unternehmungen veröffentlichen zur Täuschung der potenziellen Kunden Fake-Testsiegel und falsche Behauptungen („Testsieger“; „Testnote sehr gut“). Informationen über den tatsächlichen Charakter der Fake-Tests werden verschwiegen; eine Informationsquelle für die wesentlichen Informationen (bspw. über eine funktionierende Link-Angabe) wird nicht zur Verfügung gestellt.

4) Aktualität: Die Testergebnisse müssen aktuell sein. Veraltete oder nicht mehr repräsentative Informationen dürfen nicht verwendet werden.
Die Fake-„Testergebnisse“ der test.net GmbH sind veraltet und insbesondere nicht repräsentativ.

5) Quellenangabe: Die Quelle der Testergebnisse muss klar und transparent angegeben werden, damit Verbraucher die Testergebnisse nachvollziehen können.
Die laut OLG Köln rechtswidrige Quellenangabe test.net (www.test.net) wird zur Verbrauchertäuschung klar und transparent auf den Fake-Testsiegeln angegeben. Gleichzeitig wird zur Verbrauchertäuschung die Nachvollziehbarkeit verhindert, indem die potenziellen Kunden auch nach einem Aufrufen der Domain www.test.net nicht nachvollziehen können, wie die Fake-„Tests“ tatsächlich abgelaufen sind.

6) Klarstellungen bei Beschränkungen: Wenn es Einschränkungen oder Besonderheiten in den Testbedingungen gibt, müssen diese klar und deutlich kommuniziert werden.
Den Fake-Testsiegeln der test.net GmbH können Einschränkungen oder Besonderheiten nicht entnommen werden. Potenzielle Kunden werden – auch in Begleittexten – nicht darauf hingewiesen, dass in Wirklichkeit gar keine Tests durchgeführt wurden. Durch eine optimal werbewirksame Gestaltung der Fake-„Testsiegel“ werden die Verbraucher getäuscht und gehen davon aus, dass normale Tests durchgeführt wurden, so wie sie von der Stiftung Warentest durchgeführt werden.

7) Vergleichbarkeit: Die Aussagen müssen eine faire Vergleichbarkeit zwischen den getesteten Produkten oder Dienstleistungen gewährleisten.
Die verbrauchertäuschenden Unternehmungen gewährleisten keine faire Vergleichbarkeit. In Texten bezeichnen sich die Unternehmungen einfach falsch bspw. als „Testsieger“ mit der „Testnote sehr gut“.

8) Keine Irreführung! Das Testergebnis muss der Wahrheit entsprechen.
Da algorithmusbasierte Produktvergleiche keine Tests darstellen, ist die Behauptung der Unternehmungen des verbrauchertäuschenden Unternehmensverbundes, dass sie bspw. „Testsieger“ mit der „Testnote sehr gut“ seien, unwahr und willkürlich!
Selbst wenn es den angeblichen Algorithmus tatsächlich gäbe: Algorithmen sind beliebig manipulierbar! Mit Algorithmen können Sie jedes beliebige Ergebnis willkürlich erreichen. Es ist deshalb wenig erstaunlich, dass sich Unternehmungen des verbrauchertäuschenden Unternehmensverbundes als „Testsieger“ mit der Note „sehr gut“ bezeichnen. Mit einem Bild-Algorithmus (Bild-Veränderung) können Sie erreichen, dass Donald Trump auf einem Foto scheinbar von Polizisten aus dem Gerichtssaal getragen wird. Mit einem Audio-Algorithmus (Ton-Veränderung) können Sie erreichen, dass Sie am Telefon wie Vitali Klitschko klingen und mit einem Film-Algorithmus (Bild- und Ton-Veränderung) können Sie ein Video-Telefonat mit wichtigen Politikern führen, so als wären Sie Vitali Klitschko. Die Ergebnisse eines Fake-Test-Algorithmus können vom Programmierer des Algorithmus immer willkürlich durch Programmierung so gesteuert werden, dass das vom Programmierer oder vom Auftraggeber gewünschte Ziel erreicht wird und eine bestimmte Unternehmung des eigenen Unternehmensverbundes „Fake-Testsieger“ wird. Wenn Sie wollen, können Sie beim Geburtstag Ihres Kindes auch im Online-Videotelefonat als Donald Duck auftreten.

Im Beschluss zur Petition 17/2285 steht wörtlich: „Zudem hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass anhand der Strafanzeige bereits nicht ersichtlich sei, welche Gesellschaften etwa ein nach wie vor allein algorithmusbasiertes Testsiegel mit Bezug auf welche konkreten Produkte oder Dienstleistungen im Sinne einer geschäftlichen Handlung einsetzen.“
Daraus wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Petition 17/2285 nicht gelesen hat, in der sich eine Vielzahl konkreter Beweise dafür befinden, exakt welche Unternehmungen mit exakt welchen Fake-Testsiegeln und falschen Behauptungen werben.
Dies ist eine Missachtung des Landtags von Baden-Württemberg durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart.

Allen testbezogenen Kriterien des BGH werden die Testsiegel der test.net GmbH in keiner Hinsicht gerecht. Sie sind vollständig rechtswidrig, aber das ist der Staatsanwaltschaft Stuttgart offensichtlich völlig egal. Seit rund neun Jahren vertritt sie gebetsmühlenartig dieselben falschen Behauptungen entgegen der korrekten Rechtsprechung des BGH und seit 2020 auch entgegen der korrekten Rechtsprechung des OLG Köln. Verbraucherschutz hat für die Staatsanwaltschaft Stuttgart offensichtlich keine Priorität!

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart schützt hier bewusst oder unbewusst Straftäter, die strafbare Werbung betreiben. Die Veröffentlichungen der Fake-Testsiegel und die falschen Behauptungen, die Unternehmungen seien „Testsieger“ oder hätten die „Testnote sehr gut“ erhalten, sind objektiv unwahr, denn es wurden keine Tests durchgeführt. Damit werden die Tatbestandsmerkmale „unwahre Angaben“ und „irreführend wirbt“ des § 16 Abs. 1 UWG vollständig erfüllt.

Irreführend ist Werbung insbesondere dann, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält.
Die Unternehmungen, die vorliegend behaupten, dass sie „Testsieger“ seien oder die „Testnote sehr gut“ erhalten hätten, machen unwahre Angaben, weil gar keine Tests durchgeführt wurden!

Diese falschen Angaben machen diese Unternehmungen, um die Verbraucher zu täuschen und einen möglichst hohen Absatz (zu Lasten der Wettbewerber) mithilfe der Verbrauchertäuschung zu erreichen!

In dem Petitionsbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Petition 17/2285 wird ausdrücklich festgestellt: „Ausschlaggebend ist insoweit, dass § 16 UWG erfordert, dass der Täter durch unwahre Angaben irreführend wirbt.“ Genau das ist hier der Fall. Der Landtag von Baden-Württemberg führt dazu weiter aus: „Eine Angabe ist unwahr, wenn deren tatsächlicher Inhalt nicht mit den objektiven Tatsachen übereinstimmt.“ Vorliegend werben die verbrauchertäuschenden Unternehmungen mit der falschen Angabe, es seien Tests durchgeführt worden, obwohl keine Tests durchgeführt wurden.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben bereits im Jahr 2018 auf die Anregung und Bitte von Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier, die über einen CDU-Abgeordneten des Deutschen Bundestags an die Wissenschaftlichen Dienste weitergegeben wurde, die Rechtsfrage untersucht und sind zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass Produktvergleiche auf einer rein abstrakten Basis mit Algorithmen niemals als Tests bezeichnet werden dürfen. (Quelle: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Az. WD 7 – 3000 – 016/18).

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart steht mit ihrer falschen Rechtshaltung also im Gegensatz zur Rechtsprechung des BGH, im Gegensatz zur Rechtsprechung des OLG Köln und im Gegensatz zu den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestags.

Daher hier noch einmal für die Staatsanwaltschaft Stuttgart, die die einfachen Zusammenhänge des § 16 Abs. 1 UWG offensichtlich nicht versteht:

§ 16 UWG – Strafbare Werbung
(1) „Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

"Unwahre Angaben" beziehen sich auf falsche Informationen, die von einem Unternehmen in Bezug auf seine Produkte, Dienstleistungen oder geschäftlichen Aktivitäten gemacht werden, wie bspw. dass die eigene Unternehmung ein „Testsieger“ sei oder die „Testnote sehr gut“ erhalten habe.

"Irreführend wirbt" bedeutet, dass die Werbung in einer Weise gestaltet ist, die geeignet ist, den Verbraucher zu täuschen oder in die Irre zu führen. Dies kann bspw. durch die Verbreitung falscher Informationen geschehen wie der Behauptung im Internet, man sei Testsieger oder habe die Test-Note „sehr gut“ erhalten oder den werbenden Abdruck von Fake-„Test“-Siegeln, die den Verbraucher dazu verleiten können, eine Entscheidung zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat die Rechtsprechung des BGH anscheinend überhaupt nicht verstanden. Nicht der Bürger muss beweisen, dass ein Testurteil unwahr ist, sondern der Testveranstalter muss beweisen, dass das Testurteil wahr ist!

Deshalb hat Stiftung Warentest sehr transparente Bewertungskriterien und beschreibt genau, mit welchen Testverfahren sie zu ihren Testergebnissen kommt.

Wenn ein Fake-Testveranstalter sich hinter einem geheimen angeblichen Algorithmus versteckt, dann kann niemals jemand beweisen, dass das Fake-„Test“-Ergebnis falsch ist. Wenn das vom BGH erlaubt worden wäre, würden in ganz Deutschland Produkte mit falschen Testurteilen verkauft, die sich alle hinter angeblichen „geheimen Algorithmen“ verstecken!

Im Jahr 2020 stellte das OLG Köln fest, dass die Testsiegel der test.net GmbH alle rechtswidrig waren, nachdem Prof. Dr. Bernd Jöstingmeier den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. – auf den Justizskandal der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft aufmerksam gemacht hatte und der Verbraucherschutz-Verband daraufhin gegen die test.net GmbH geklagt hatte.

 

D) Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt den Landtag von Baden-Württemberg mit veralteten und widerlegten Angaben einer anderen Staatsanwaltschaft (im Petitionsbeschluss wird diese als „Staatsanwaltschaft X“ bezeichnet) in die Irre und schließt sich tendenziell den falschen Ausführungen mit der folgenden Formulierung an: „Die Staatsanwaltschaft geht jedenfalls vertretbar davon aus, dass eine Strafbarkeit nach § 16 UWG im Zusammenhang mit den Testsiegeln nicht gegeben ist.“ Dieser schwammige Ausdruck „jedenfalls vertretbar“ bringt zum Ausdruck, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart sogar selbst nicht davon überzeugt ist.

Im Petitionsbeschluss steht dazu wörtlich: „Eine Strafbarkeit gemäß § 16 UWG liege aber nicht vor, weil die Angaben sowohl irreführend als auch unwahr sein müssten, eines dieser Merkmale genüge für die Strafbarkeit nicht. Soweit ersichtlich werde deutlich hervorgehoben, dass konkrete Produkttests nicht durchgeführt werden, sondern lediglich eine Bewertung aufgrund eines geheimen Algorithmus erfolge. Insofern sei für jeden interessierten Betrachter deutlich zu erkennen, dass das Ergebnis dieses Tests letztlich nicht nachvollzogen werden könne.“ Diese Behauptung der Staatsanwaltschaft ist beweisbar falsch. Spätestens seit dem Urteil des OLG Köln im Jahr 2020 und der darauf folgenden Löschung der rechtswidrigen angeblichen „Testergebnisse“ der test.net GmbH auf der Domain www.test.net gibt es nicht einmal mehr die Möglichkeit, sich die laut Urteil des OLG Köln rechtswidrigen Behauptungen der test.net GmbH auf www.test.net anzuschauen.

Jeder Abgeordnete, der sich die Fake-Testsiegel aus der Petition 17/2285 über die dort angegebenen Links einmal angesehen hatte, stellt jetzt fest, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Landtag mit falschen Behauptungen täuscht. In keinem einzigen Fall wurde bei den in der Petition genannten „Testsiegeln“ und den dazu gehörigen Fundstellen angegeben, dass in Wirklichkeit keine Produkttests durchgeführt wurden, sondern lediglich die Bewertung aufgrund eines geheimen Algorithmus erfolge, dessen Ergebnis letztlich nicht nachvollzogen werden kann, da die Bewertungskriterien offen bleiben. Jeder Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg konnte mithilfe der Petition selbst nachvollziehen, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart hier die Unwahrheit schreibt.

Im Petitionsbeschluss wird abschließend nochmals betont: „Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass durch die Beschreibung, dass es sich um einen algorithmusbasierten Produktvergleich handelt, hervorgehoben würde, dass konkrete Produkttests nicht durchgeführt werden, sodass es am Tatbestandsmerkmal der „Unwahrheit“ fehle.“ Auch hier wird wieder die Dreistigkeit der Staatsanwaltschaft Stuttgart deutlich: sie hat die Petition anscheinend überhaupt nicht gelesen und die darin enthaltenen Links auf die konkreten Fake-„Test“-Siegel nicht überprüft. An keiner Stelle von allen genannten Beispielen in der Petition findet sich der Hinweis der Werbetreibenden, dass es sich um algorithmusbasierte Produktvergleiche handle und keine konkreten Produkttests durchgeführt wurden. Wieso schreibt die Staatsanwaltschaft Stuttgart Unwahrheiten an den Landtag von Baden-Württemberg? Handelt es sich hierbei um Faulheit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, die sich möglicherweise die Petition und die Quellen der Petition nicht angeschaut hat oder handelt es sich um eine bewusste Irreführung des Landtags von Baden-Württemberg?

Laut Petitionsbeschluss verteidigt die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Straftäter weiterhin beharrlich und behauptet, dass trotz klarer Rechtslage – algorithmusbasierte Produktvergleiche dürfen nicht als Tests bezeichnet und deren Ergebnisse dürfen nicht als scheinbare Testergebnisse beworben werden – keine Strafbarkeit gegeben sei: „Soweit für einzelne Gesellschaften auf die Nutzung des angeblich irreführenden Testsiegels der test.net GmbH verwiesen werde, scheide eine Strafbarkeit nach § 16 UWG aus, weil nicht ersichtlich sei, dass das Testsiegel unwahr sei.“ Mit solchen falschen Aussagen gibt die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem OLG Köln für seine Rechtsprechung im Jahr 2020 eine schallende Ohrfeige. Wenn nämlich die Fake-Testsiegel nicht unwahr wären, hätte das OLG Köln die Tätigkeiten der test.net GmbH und deren Veröffentlichungen von Fake-„Test“-Siegeln nicht verbieten dürfen.

Möglicherweise hofft die Staatsanwaltschaft Stuttgart darauf, dass die verbrauchertäuschenden Unternehmungen von selbst die Fake-Testsiegel und die falschen Testbehauptungen löschen, damit die Staatsanwaltschaft Stuttgart dann behaupten kann, das Problem sei gelöst! Weit gefehlt! Das Internet vergisst nichts. In den Internetarchiven wird man weiterhin nachlesen können, welche Unternehmungen des Unternehmensverbundes mit welchen falschen Testbehauptungen und falschen Testsiegeln jahrelang strafbare Verbrauchertäuschung begangen haben.

 

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wird sich für immer vorhalten lassen müssen, dass sie rund 10 Jahre die Verbraucher nicht geschützt hat und die Straftäter weiter gewähren ließ.

Wie lange will die Landesregierung dabei noch zuschauen?

 

E) Die Staatsanwaltschaft Stuttgart gibt zu, dass sie die Petition 17/2285 nicht auf dem neuesten Stand beantwortet hat, sondern dem Landtag von Baden-Württemberg bewusst auf einem veralteten Stand geantwortet hat. Dies ist beweisbar anhand der folgenden Feststellungen des Petitionsbeschlusses des Landtags von Baden-Württemberg:

„Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Patent mit Eingabe vom 15. Juli 2023 Beschwerde. Die Entscheidung über die Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf die Befassung des Petitionsausschusses zurückgestellt.“

Eine gute Generalstaatsanwaltschaft hätte die Beschwerde angesichts einer Anfrage des Landtags von Baden-Württemberg sofort und innerhalb weniger Monate bearbeitet und entschieden und dem Landtag von Baden-Württemberg dadurch weitere wichtige Hinweise geben können. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart macht stattdessen einfach nichts! Mit unglaublicher Dreistigkeit ist die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in dieser Sache immer noch untätig (Stand: 01.07.2024)!

Zusätzlich steht im Petitionsbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg:

„Soweit der Petent bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat, von Amts wegen ein Wiederaufnahmeverfahren zu beantragen, wird seine Anregung dort derzeit geprüft. Zu dem entsprechenden Vorgang gehen nach Auskunft der Staatsanwaltschaft regelmäßig neue Schriftsätze des Petenten ein, weswegen die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte.“

Eine gute Staatsanwaltschaft hätte einen solchen Antrag angesichts einer Anfrage des Landtags von Baden-Württemberg sofort und innerhalb weniger Monate bearbeitet und entschieden und dem Landtag von Baden-Württemberg dadurch weitere wichtige Hinweise geben können. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart macht das nicht. Mit unglaublicher Dreistigkeit ist die Staatsanwaltschaft Stuttgart in dieser Sache immer noch untätig (Stand: 01.07.2024)!

So etwas passiert, wenn das Ziel einer Staatsanwaltschaft nicht mehr die Wahrheitsfindung ist, sondern die Verdeckung der eigenen Fehler.

Generalstaatsanwalt Achim Brauneisen und Staatsanwalt Thomas Hochstein weigern sich seit Monaten beharrlich, per Einschreiben an sie versandte Schriftsätze zu beantworten. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob die Zeugen der test.net GmbH, die vor dem OLG Köln im Jahr 2020 nach Ansicht der Richter die Unwahrheit gesagt hatten, (teil)identisch sind mit den Zeugen, die vor dem Landgericht Stuttgart im Verfahren Az. 31 Ns 115 Js 80478/14 im Jahr 2017 die Unwahrheit gesagt hatten. Diese Frage wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart bis heute nicht beantwortet und ist für ein Wiederaufnahmeverfahren relevant.

Wer erlaubt es Herrn Staatsanwalt Thomas Hochstein, Schriftsätze erst nach über einem Jahr zu beantworten? Beispiel: Schreiben von Staatsanwalt Thomas Hochstein vom 01.07.2021.

Was ist los bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart und der Staatsanwaltschaft Stuttgart?

 

Wie maßt sich die Staatsanwaltschaft Stuttgart an, dem Landtag von Baden-Württemberg die Information vorzuenthalten, dass der Petent vor dem Amtsgericht Stuttgart laut Protokoll des Amtsgerichts Stuttgart AZ 1 Ds 115 Js 80478/14 vom 28.04.2016, Seite 4, ausdrücklich und beweisbar gesagt hatte “Ich habe die Summe von 650.000 Euro nicht genannt oder geschrieben.“ und die Richterin das Protokoll persönlich unterschrieben hat, jedoch dann aufgrund der fehlenden Erinnerung an diesen Satz das Urteil so geschrieben hat, als ob der Petent den Satz nie gesagt hätte? Vor dem Landgericht Stuttgart sagte sie als Zeugin aus, dass sie sich an den Satz, den sie selbst in ihrem Gerichtsprotokoll unterschrieben hat, nicht erinnern konnte. Ansonsten wäre das Urteil ganz anders ausgefallen. Es herrschen kafkaeske Zustände an den Stuttgarter Gerichten.

Sogar das Landgericht Stuttgart hat auf eine Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verschweigt diese Information jedoch dem Landtag von Baden-Württemberg – wahrscheinlich zu Manipulationszwecken.

Wie kann es sein, dass ein notorischer Lügner wie Alexander H., der vor dem Landgericht Stuttgart erwiesenermaßen unter Eid die Unwahrheit gesagt hat, nicht wegen Meineid verurteilt wird?
Dafür sind Richter Reiner Skujat und Staatsanwalt Thomas Hochstein verantwortlich.

Danach fühlte Alexander H. sich anscheinend so sicher in Stuttgart, dass er den Hauptsitz eines für ihn wichtigen Unternehmens nach Stuttgart verlegte.

Wie kann es sein, dass Richter Skujat rund 30 schwere Fehler bezüglich eines einzigen Urteils begeht? Gab es dafür disziplinarische Konsequenzen am Landgericht Stuttgart?

All diese Fragen beantwortet die Staatsanwaltschaft Stuttgart als Bestandteil der Exekutive dem Landtag von Baden-Württemberg, der Legislative, nicht. Dies ist ein Beispiel von nicht rechtmäßiger Antwortenverweigerung gegenüber dem Landtag von Baden-Württemberg.

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