Schwere Fehler von Staatsanwalt Thomas Hochstein

Staatsanwalt Thomas Hochstein hat beweisbar die folgenden schwersten Fehler begangen:

- Staatsanwalt Hochstein verlangte in diesem angeblich mit E-Mails begangenen Fall von Internetkriminalität nicht danach, einen kompetenten polizeilichen Sachbearbeiter zu erhalten. So bekam er einen ermittelnden Kriminaloberkommissar, der sich selbst vor dem Landgericht Stuttgart als „Laie in Internetdingen“ bezeichnete.

Vor dem Landgericht Stuttgart behauptete Staatsanwalt Hochstein dann hilflos, er könne die mangelhafte Sachkompetenz des Ermittlers durch seine eigenen vertieften Internetkenntnisse ausgleichen. Der Angeklagte erwiderte, dass diese Auffassung genauso überzeugend ist wie die Meinung eines Chefarztes, der nach der Nutzung eines defekten Röntgengerätes beim Betrachten eines völlig schwarzen Bildes meint, er könne durch seine Fachkompetenz den Fehler des Röntgengerätes ausgleichen.

Staatsanwalt Hochstein unternahm nichts dagegen, dass der polizeiliche Ermittler nicht die betroffenen Computer von Alexander H. und seinen Arbeitnehmern forensisch untersuchte. Stattdessen glaubte der polizeiliche Ermittler einfach den ihm vorgelegten E-Mail-Ausdrucken, die laut Urteil vorher beliebig manipuliert werden konnten.

Staatsanwalt Hochstein hat diesem polizeilichen Ermittler laut Urteil verschwiegen, dass zuerst der Angeklagte gegen Alexander H. Strafanzeigen erstattet hatte und erst anschließend als Reaktion die Strafanzeige von Alexander H. gegen den Angeklagten wegen angeblicher Erpressung erfolgte.

Staatsanwalt Hochstein wusste und bestätigte schriftlich, dass die angeblichen Erpresser-E-Mails komplett gefälscht oder verfälscht sein konnten. Aber das störte ihn nicht.

Aufgrund eines Denkfehlers war Staatsanwalt Hochstein nämlich völlig von der Schuld des Angeklagten überzeugt und bestätigte seine falsche Überzeugung in einem Schriftsatz: „Entscheidend wird der Angeklagte zudem durch den Inhalt der E-Mail überführt, weil sie Wissen enthält, über das zu diesem Zeitpunkt nur der Angeklagte verfügte, wie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausgeführt.“ (Schriftsatz von Staatsanwalt Hochstein vom 05.08.2016).

Diese peinliche und wenig intelligente Behauptung widerlegte der Angeklagte umgehend, indem er den Staatsanwalt darauf hinwies, dass eine versandte E-Mail Neuigkeiten enthalten kann und der Empfänger dann einfach diese Mail mit Neuigkeiten um Erpressungen ergänzen kann, um den verfälschten Text anschließend mit einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu versenden. Auf diese schlüssige Widerlegung der unsinnigen Behauptung von Staatsanwalt Hochstein hat der Angeklagte niemals eine Antwort erhalten. Das ist auch logisch, denn die Ansicht von Staatsanwalt Hochstein ist einfach falsch.

Damit brach die Anklageschrift in sich zusammen; sogar Richter Skujat übernahm die unsinnige Behauptung von Staatsanwalt Hochstein nicht in sein Urteil. Staatsanwalt Hochstein wollte jedoch anscheinend nicht ablassen von seiner unlogischen Überzeugung.

Staatsanwalt Hochstein hat schriftlich bestätigt, dass die Geschäftspraktiken der Firmen von Alexander H. bestenfalls dubios wirken und der Angeklagte die werblichen Aussagen der Unternehmen von Alexander H. zu Recht in Zweifel zieht. Als Staatsanwalt leitete er jedoch keine Ermittlungen gegen Alexander H. und seine Unternehmungen ein, sondern unternahm einfach nichts!

In der Anklageschrift erwähnte Staatsanwalt Hochstein die einfachsten Verfälschungsmöglichkeiten von E-Mails durch einfaches Löschen und Einfügen von Texten nicht. Stattdessen erwähnte er nur eine extrem komplizierte und aufwändige Fälschungsmöglichkeit von E-Mails. Für nicht internet-affine Menschen wie die Mitglieder der Berufungskammer entstand so der falsche Eindruck, dass eine Verfälschung der angeblichen „Erpresser-Mails“ sehr unwahrscheinlich sei.

Staatsanwalt Hochstein erwähnte in der Anklageschrift auch nicht, dass die (laut OLG Köln) rechtswidrigen Testsiegel und die Strafanzeige des Angeklagten dagegen ein mögliches Motiv für die Verfälschung und Ergänzung der E-Mails mit Erpressungsformulierungen durch Alexander H. und seine Mitarbeiter sein konnte.

Staatsanwalt Hochstein hat den Eingang einer Strafanzeige gegen Alexander H. erst mit einer Verspätung von über einem Jahr bestätigt.

Laut eigenem Schreiben war Staatsanwalt Thomas Hochstein der Auffassung, dass die Angaben des Zeugen Martin T. nicht mit seiner eidesstattlichen Versicherung im Verfahren des Landgerichts Offenburg vereinbar sind und benachrichtigte deshalb die Staatsanwaltschaft Offenbach.

Staatsanwalt Thomas Hochstein glaubte dem notorischen Lügner Alexander H. seine Zeugenaussage, dass Alexander H. sich trotz eines sehr guten Erinnerungsvermögens und ausführlichem Detailwissen aus dem Jahr 2014 (vor dem Landgericht Stuttgart im Jahr 2017) nicht mehr an die von ihm zur Täuschung erfundene Überweisung von 10.000 Euro erinnere, an die Herstellung eines gefälschten Überweisungsauftrags der Deutschen Bank als PDF-Datei und die Versendung des gefälschten Überweisungsauftrags an den Angeklagten. So unterließ Staatsanwalt Hochstein vorsätzlich die Strafverfolgung von Alexander H. wegen Meineid, weil er meinte, es sei kein Meineid.

Liebe Abgeordnete, welcher intelligente Geschäftsmann wie Alexander H. mit hervorragendem Erinnerungsvermögen vergisst das Fälschen eines Überweisungsauftrags von 10.000 Euro als PDF-Datei und das Versenden der Fälschung zusammen mit der Lüge, ein Vorstandsvertrag sei bereits in Vorbereitung gewesen? Niemand! Hier besteht der massive Verdacht von Strafvereitelung im Amt gegen Staatsanwalt Hochstein, § 258a StGB, § 152 StPO.

Staatsanwalt Hochstein hat nicht versucht, den logischen Widerspruch zwischen den laut Behauptung des Zeugen Alexander H. angeblich aufgrund eines Festplattendefekts verlorenen E-Mails aus dem Jahr 2014 und vom Zeugen Alexander H. im Jahr 2017 an das Landgericht Stuttgart übergebenen E-Mails aus dem Jahr 2014 aufzulösen. Dies war der wahrscheinlich zweite Meineid von Alexander H., den Staatsanwalt Hochstein weder untersuchte noch verfolgte.

Staatsanwalt Hochstein hat bestätigt, dass die Fälschung einer einfachen empfangenen E-Mail technisch nicht beweisbar ist. Trotz der zahlreichen Lügen und Übertreibungen von Alexander H., die im Verlauf des Gerichtsverfahrens bekannt wurden, und der daraus entstehenden Gewissheit, dass Alexander H. auch E-Mails für Täuschungen nutzt – bspw. beweisbar Mails im Namen erfundener Personen verschickt oder gefälschte Überweisungsbelege herstellt und verschickt – unternahm Staatsanwalt Hochstein nichts, um zu Gunsten des Angeklagten tätig zu werden. Er hat damit seine Aufgabe eines deutschen Staatsanwalts, nämlich nicht nur gegen, sondern auch zu Gunsten eines Angeklagten zu ermitteln, nicht erfüllt, § 160 Abs. 2 StPO.

Staatsanwalt Hochstein hat es unterlassen, im Gerichtsverfahren oder in Schriftsätzen auch nur ein einziges Mal darauf hinzuweisen, dass Alexander H. auch den polizeilichen Sachbearbeiter Kriminaloberkomissar S. belogen hatte.

Staatsanwalt Hochstein war nicht in der Lage, die vom OLG Köln festgestellte Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Tätigkeiten zu erkennen.

Staatsanwalt Hochstein erkannte sogar immer noch nicht die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH, als er selbst schriftlich feststellte, dass die test.net GmbH umgangssprachlich nur noch eine „Briefkastenfirma“ ist. Er unternahm weiterhin nichts.

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