Richter Reiner Skujat hat beweisbar die folgenden schweren Fehler bei der Gerichtsverhandlung und im Urteil begangen:
- Richter Skujat hielt es für vertretbar, dass die staatsanwaltschaftlichen Ansichten falsch sind und der Angeklagte Recht hat, weil die Händler den Hinweis (Kein Test, sondern Produktvergleich durch Algorithmus) beim Verkauf ihrer Produkte nicht neben dem Testsiegel abdrucken! Aber Richter Skujat konnte sich nicht entscheiden, ob der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft Recht hat. (Urteil Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 31 Ns 115 Js 80478/14, vom 15.12.2017, Seite 85).
- Richter Skujat stellte im Urteil fest, dass die Empfänger die angebliche Erpresser-Mail vor der Versendung an die Staatsanwaltschaft beliebig verfälschen konnten, zog aber keine Schlussfolgerungen daraus.
- Richter Skujat stellte im Urteil fest, dass noch nicht einmal bewiesen werden kann, ob überhaupt eine fragliche E-Mail tatsächlich versandt wurde oder nicht, zog aber keine Schlussfolgerungen daraus.
- Richter Skujat hat die falsche Behauptung des Rechtsanwalts von Alexander H. unkommentiert in das von ihm formulierte Urteil übernommen, dass das fragliche Internet-Café sowohl in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Angeklagten als auch auf dem Weg zu dessen Arbeitsstätte liege.
- Es störte Richter Skujat nicht, dass die Zeugin Simone H., die angeblich die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Stuttgart gesandt hatte, sich nicht mehr an die Strafanzeige erinnern konnte und sie nicht in der Lage war, alle Bestandteile der Strafanzeige zu verfassen.
- Richter Skujat stellt im Urteil fest, dass der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander H. unter Eid mehrfach wahrheitswidrige Aussagen gemacht hatte, zog aber keine Schlussfolgerungen daraus.
- Richter Skujat lehnte eine Verurteilung von Alexander H. wegen Meineid ab und glaubte der Behauptung, dass Alexander H. eine komplett fehlende Erinnerung an seine Lügen habe.
- Richter Skujat stellt im Gegensatz dazu in seinem Urteil fest, dass Alexander H. in allen Einzelheiten über den Erhalt und die Inhalte der E-Mails, seine Gefühle hierauf, sein anschließendes Verhalten, die Reaktionen von Geschäftskunden usw. berichtete.
- Der logische Widerspruch zwischen komplett fehlender Erinnerung und detaillierten Erinnerungen in allen Einzelheiten zu gleichen Sachverhalten störte Richter Skujat nicht.
- Richter Skujat behauptet in seinem Urteil, dass es möglich sei, dass der Zeuge Alexander H. gleichzeitig unter Eid mehrfach unwahre Angaben macht und durchweg schlüssige Angaben macht, was logisch unmöglich ist.
- Richter Skujat hält es in seinem Urteil für nachvollziehbar, wenn der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander H. sich aus einer fehlenden Erinnerung unter Eid auf bestimmte Aussagen festlegt, die sich nachträglich als falsch herausstellen – während in Wirklichkeit Zeugen mit fehlender Erinnerung sich gerade nicht auf bestimmte Aussagen festlegen können.
- Richter Skujat hat den einzig vereidigten Zeugen wiederholt falsch als Angeklagten bezeichnet.
- Richter Skujat hat im Urteil die Adresse des Zeugen mit der Adresse des Angeklagten verwechselt.
- Richter Skujat war nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der test.net GmbH und ihrer Domain www.test.net zu erkennen, die vom OLG Köln im Jahr 2020 festgestellt wurde.
- Richter Skujat war nicht in der Lage, die Rechtswidrigkeit der „Tests“ zu erkennen, obwohl er in das Urteil schrieb: „Jeder interessierte Betrachter kann deutlich erkennen, dass das Ergebnis der Tests nicht nachzuvollziehen ist, da die Bewertungskriterien unbekannt sind.“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 85) und schon dadurch die Testsiegel laut Rechtsprechung des BGH rechtswidrig sind.
- Richter Skujat war nicht in der Lage, zu beurteilen, ob das Geschäftsmodell nach der Rechtsprechung des BGH zu Informationspflichten eines Vergleichsportals im Internet gegen § 5a Abs. 2 UWG verstößt.
- Richter Skujat behauptet in seinem Urteil unlogisch, dass gleichzeitig ein aktiver Vertrieb der Test-Siegel durch die test.net GmbH erfolgte und nicht erfolgte.
- Richter Skujat behauptet im Urteil falsch, dass der Text einer empfangenen unsignierten E-Mail nur mit einem immens hohen technischen Aufwand gefälscht oder verfälscht werden kann, obwohl in Wirklichkeit der Text einer empfangenen E-Mail vor einer Weiterleitung in Sekundenschnelle beliebig verfälscht werden kann.
- Richter Skujat hat die mangelhafte Kompetenz des einzigen polizeilichen Ermittlers, der sich selbst vor dem Landgericht Stuttgart als „Laie in Internetdingen“ beschrieb, im Urteil nicht berücksichtigt.
- Richter Skujat behauptete im Urteil von dem Zeugen Martin T. in Bezug auf dieselben Zeugenaussagen, dass dieser keine unwahren Angaben gemacht habe und dass derselbe Zeuge unwahre Angaben gemacht habe.
- Richter Skujat schrieb die unsinnige Behauptung des Zeugen Martin T. in das Urteil, dass Martin T. den Inhalt einer Bankkarte für eine Kündigung gehalten habe, ohne das zu hinterfragen.
- Richter Skujat hat in dem von ihm formulierten Urteil falsch behauptet, dass die Loewensprung AG die Alleingesellschafterin der Quickface GmbH ist.
- Richter Skujat stellt im Urteil fest, dass der einzig vereidigte Hauptzeuge Alexander H. ein gewisses Maß an Übertreibungen als Wesenszug hat, berücksichtigt dies jedoch nicht bei der Bewertung seiner Aussagen.
- Richter Skujat stellt in seinem Urteil fest, dass der Zeuge Alexander H. im Ermittlungsverfahren als auch im Berufungsverfahren ein hohes Strafverfolgungsinteresse hinsichtlich des Angeklagten gezeigt hat, berücksichtigt dies jedoch nicht bei der Bewertung der Aussagen von Alexander H.
- Richter Skujat glaubte dem Hauptzeugen Alexander H. im Jahr 2017, dass dieser auf E-Mails aus dem Jahr 2014 nicht mehr zugreifen könne, da sie wegen eines Defekts einer Festplatte Ende 2014 verloren gegangen seien, obwohl genau derselbe Zeuge Alexander H. an einem vorherigen Gerichtstag ausgedruckte E-Mails aus dem Jahr 2014 an Richter Skujat überreicht hatte. Von Richter Skujat gab es keine Frage zu diesem logischen Widerspruch.
- Richter Skujat stellt in seinem Urteil wörtlich fest, dass der Zeuge Alexander H. mit seinem Wesenszug zu Übertreibungen, mit seinen Lügen, die er nicht mehr erklären kann, mit unwahren Aussagen unter Eid, mit dem hohen Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Angeklagten, mit der vollständig fehlenden Erinnerung des Alexander H. und seinen gleichzeitig detaillierten Erinnerungen zu den gleichen Sachverhalten, mit seinen Neigungen zu Übertreibungen und plakativen Anpreisungen ein perfekter Zeuge für die Verurteilung des Angeklagten ist: „Insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen Alexander H. ... hält die Berufungskammer den Angeklagten für überführt. Dass der Angeklagte versucht hat, Alexander H. mit den E-Mails vorn 14. August 2014, und 19. August 2014 zu erpressen, ergibt sich vornehmlich aus der Aussage des Zeugen Alexander H. und den Inhalten dieser (beliebig manipulierbaren, d.V.) E-Mails“ (Urteil LG Stuttgart, Seite 78 f.).
- Richter Skujat stellt in seinem Urteil fest, dass die fraglichen „Erpresser-Mails“ von den Empfängern beliebig verfälscht und manipuliert werden konnten, bevor sie an die Staatsanwaltschaft weiter gesandt wurden. In seiner Bewertung der fraglichen E-Mails berücksichtigt er das nicht.
- Der Angeklagte konnte bei polizeilichen Ermittlungen vor Ort in einem fraglichen Internet-Café nicht wiedererkannt werden. Richter Skujat erfindet daher für sein Urteil witzige Vermutungen, bspw. dass der Angeklagte sich für die Versendung der E-Mails verkleidet haben könnte.
- Richter Skujat berücksichtigte an allen Gerichtsverhandlungstagen und in allen Schriftsätzen und in seinem Urteil mit keinem Wort, dass Alexander H. beweisbar auch die Kriminalpolizei belogen hatte. Allein dies ist bereits ein Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren.
- Zu all diesen in der Petition ausführlich mit Quellenangaben bewiesenen haarsträubenden Fehlern von Richter Skujat wurde von der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht Stuttgart laut Petitionsbeschluss kein Wort verloren – mit einer Ausnahme: der Verwechslung der Adressen von dem Angeklagten und Alexander H. durch Richter Skujat. Eine glänzende Leistung der Staatsanwaltschaft Stuttgart, dass sie von rund 30 schwersten Fehlern von Richter Skujat einen einzigen für den Landtag von Baden-Württemberg erwähnt.
- Hat Richter Skujat auch etwas gut gemacht? Ja, bspw. hat er festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart nicht zur Grundlage einer Verurteilung genutzt werden darf, unter anderem weil sich die Richterin am Amtsgericht nicht daran erinnern konnte, dass der Angeklagte ausdrücklich gesagt hat, dass er die Tat nicht begangen hat, obwohl sie diese Feststellung des Angeklagten in ihrem Gerichtsprotokoll persönlich unterschrieben hatte.
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